Coronavirus (SARS-CoV-2)
Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis
1. Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers
Im Falle einer eigenen Erkrankung des Arbeitnehmers bestehen Ansprüche auf Lohnfortzahlung nach § 3 EntgFG. Wie bei jeder anderen Erkrankung auch hat danach der Arbeitgeber für einen Zeitraum von 6 Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten. Danach schließt sich der Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Krankengeld an, der auf längstens 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren begrenzt wird.
Ausnahmen gelten, wenn das Gesundheitsamt Schutzmaßnahmen für den erkrankten Arbeitnehmer, z. B. in Form einer Quarantäne, anordnet. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls / Arbeitsentgelt. Diese Entschädigung wird entsprechend für einen Zeitraum von 6 Wochen gewährt.
Die Arbeitgeber haben zu beachten, dass sie nach § 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG vorleistungspflichtig sind. Die gezahlten Entschädigungen werden dem Arbeitgeber jedoch auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Zu beachten ist hierbei, dass ein Antrag innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der untersagten Tätigkeit seitens des Arbeitgebers zu stellen ist.
Im Falle, dass das Kind des Arbeitnehmers an dem Coronavirus erkrankt ist, kann der Arbeitnehmer der Arbeit fern bleiben und behält seinen Lohnanspruch für einen Zeitraum von max. 10 Tagen.
Der Arbeitnehmer darf aufgrund einer potenziellen Ansteckungsgefahr nicht ohne weiteres dem Dienst eigenmächtig fernbleiben; es sei denn, er ist selbst erkrankt. Allein die Angst vor einer Ansteckung auf dem Weg zum Betrieb oder im Betrieb ist tatsächlich nicht ausreichend. Sollte er daher – ohne selbst erkrankt zu sein – nicht zur Arbeit erscheinen, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Hinsichtlich des Problems der Schließung der KiTas und Schulen dürfte dem Arbeitnehmer wohl ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung zustehen, falls eine alternative Betreuung des Kindes nicht möglich ist. Das bedeutet jedoch, dass sich der Arbeitnehmer zunächst intensiv um eine alternative Betreuung kümmern muss; ob er sodann Anspruch auf Vergütung für die Fehlzeiten hat, ist noch nicht abschließend geklärt. Insofern sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber möglichst einvernehmliche Regelungen finden, um Konflikte in diesem Zusammenhang zu vermeiden und somit den Arbeitsausfall und daher mit einhergehendem Lohnausfall so gering wie möglich zu halten.
2. Rechte und Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist zum Schutz der Gesundheit seiner Mitarbeiter verpflichtet. Er ist daher gehalten, alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen, wie z. B. die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, zu treffen. Die Anordnung einer Dienstreise in eine Region, für die eine Reisewarnung besteht, kann nicht wirksam angeordnet werden.
Für den Fall, dass die zuständige Behörde aufgrund des Coronavirus eine Betriebsschließung anordnet, steht dem Betriebsinhaber ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG zu. Die Höhe der jeweiligen Entschädigung beträgt gem. § 56 Abs. 3 Satz 4 IfSG 1/12 des Arbeitseinkommens. Dies ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Darüber hinaus kann der Betriebsinhaber gem. § 56 Abs. 4 Satz 2 IfSG von der zuständigen Behörde die nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang ersetzt verlangen. Die Höhe unterliegt der Beurteilung des jeweiligen Einzelfalles.
Im Falle einer Betriebsschließung bleibt der Arbeitgeber zunächst zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. In diesem Falle ist der Arbeitnehmer zwar arbeitsfähig, kann jedoch aus Gründen nicht beschäftigt werden, die in der betrieblichen Sphäre liegen.
3. Kurzarbeitergeld Aufgrund von Lieferengpässen oder Schutzmaßnahmen bei Betrieben kann es zu erheblichen Arbeitsausfällen kommen. Sollten diese Arbeitsausfälle mit einem Entgeltausfall verbunden sein, ist ein Ausgleich mit Hilfe des Kurzarbeitergeldes bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen möglich. Voraussetzung wäre, dass die Lieferungen aufgrund der Epidemie ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein solch unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe vollständig geschlossen werden. Aufgrund der vorliegenden Corona-Krise können Betriebe einen Antrag auf Kurzarbeit schon dann stellen, wenn nur 10 % – und nicht wie bislang 30 % – der Mitarbeiter von dem Arbeitsausfall betroffen sind. Darüber hinaus sollen vom ersten Tag an die Sozialbeiträge erstattet werden, die Arbeitgeber sonst auch für entfallene Arbeitszeiten tragen müssten.
Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit. Hierzu ist es zwingend nötig, dass der Arbeitgeber die Kurzarbeit im Bedarfsfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit auch anzeigt.
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