Aktuelle Veröffentlichungen zu
Das Erbrecht in Patchwork-Familien
Inzwischen leben ca. ¼ aller Kinder nicht mehr in dem Haushalt ihrer verheirateten Eltern, sondern bei einem alleinerziehenden Elternteil oder im Haushalt mit dem neuen Partner eines Elternteils.
Die Variation der Familienzusammensetzungen innerhalb der Patchwork-Familien sind zahlreich: Entweder bringen Mütter oder Väter ihre Kinder mit in die neue Beziehung oder gleich beide. Oder die Kinder leben bei dem Ex-Partner und kommen nur am Wochenende zu Besuch und in der neuen Beziehung gibt es gegebenenfalls gemeinsame Kinder.
Tatsächlich hat eine solche Familie neben den normalen alltäglichen Problemen, die jede Familie mit sich bringt, auch häufig erbrechtliche Probleme zu bewältigen, an die meist niemand denkt.
Um das Erbrecht innerhalb einer Patchwork-Familie nachvollziehen zu können muss zunächst das gesetzliche Erbrecht erläutert werden. Das deutsche Erbrecht berücksichtigt die Patchwork-Familie nicht; hier wird die klassische Familie vorausgesetzt, bei der die Kinder bei ihren leiblichen Eltern aufwachsen. Diese gesetzlichen Regelungen führen daher bei der Patchwork-Familie im Erbfall häufig zu Ungerechtigkeiten und Streit.
Das bedeutet, dass mangels eines Testaments nach den gesetzlichen Vorgaben des Erbrechts vererbt wird und folglich der nicht verheiratete Partner und die Stiefkinder nicht erbberechtigt sind.
Das Ziel, die Patchwork-Familie auch finanziell abzusichern und insbesondere den Partner im Alter abzusichern bzw. eine gerechte Verteilung des Erbes auf die Kinder zu erreichen, schlägt dann häufig fehl. Wenn folglich kein Testament oder Erbvertrag erstellt wurde, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das bedeutet, dass neben dem Ehegatten jeweils die Kinder erben. Ist der Ehegatte nicht gleichzeitig der andere leibliche Elternteil, kann es zu Problemen kommen. Denn die Höhe des geerbten Vermögens für die Kinder ist dann vom Zufall abhängig – wer stirbt zuerst. Je nachdem, ob der leibliche oder der Stiefelternteil zuerst verstirbt, erben die Kinder am Ende mehr oder weniger.
Um es an einem Beispiel zu verdeutlichen: In der Patchwork-Familie hat das Ehepaar jeweils eigene leibliche Kinder aus erster Ehe mitgebracht. Gemeinsam hat das Ehepaar ein Haus angeschafft. Würde vorliegend der Ehemann zuerst versterben, würden im Regelfall 50 % seines Anteils an seine Ehefrau und die andere Hälfte an seine leiblichen Kinder übergehen. Das bedeutet, dass die leiblichen Kinder der Ehefrau zu diesem Zeitpunkt leer ausgehen würden. Stirbt später die Ehefrau erben allein ihre leiblichen Kinder. In der Erbschaft der sodann verstorbenen Ehefrau befindet sich neben der ursprünglichen Hälfte der Ehefrau und Mutter auch der geerbte Anteil des Stiefvaters – mithin 75 % des Hauses. Die leiblichen Kinder des Vaters würden nunmehr nichts mehr erben; sie würden folglich im Ergebnis viel weniger erben als die leiblichen Kinder der Mutter. Das ist häufig nicht gewünscht. Daher sollte hier frühzeitig eine entsprechende testamentarische Regelung geschaffen werden, die solch ungerechte Folgen verhindert.
So können sich die Ehepartner in der Patchwork-Familie zunächst darüber einigen, ob jeweils nur die eigenen Kinder erben sollen oder ob auch die Kinder des jeweils anderen Partners wie die eigenen behandelt werden und eben gleich viel erben sollen.
Beachtet werden sollte bei einer testamentarischen Regelung darüber hinaus, ob der Partner grundsätzlich finanziell abgesichert werden soll. Wenn z.B. ein Haus vererbt wird und die leiblichen Kinder einen Anteil erben, wäre es grundsätzlich möglich, dass die Kinder auf der Auszahlung ihres Anteils bestehen und der überlebende Partner sodann das Haus nicht mehr allein halten kann und ausziehen muss. Dieses Problem lässt sich durch ein entsprechendes Testament vermeiden, wenn die Partner beispielsweise ein lebenslanges oder auch zeitlich begrenztes Wohnrecht erhalten.
Mittels Testament kann sodann auch verhindert werden, dass beispielsweise das eigene Vermögen nach rechtskräftiger Scheidung wiederum an den Ex-Ehepartner und gegebenenfalls auch an dessen neue Kinder vererbt wird, wenn z.B. das gemeinsame leibliche Kind, das geerbt hat, kinderlos verstirbt.
Denn dann würde der geschiedene Ex-Partner über das Erbe des verstorbenen gemeinsamen leiblichen Kindes selbst Erbe werden. Eine solche Konstellation kann man testamentarisch problemlos aus der Welt schaffen. Das gleiche gilt, wenn der Ex-Ehepartner das ererbte Vermögen des gemeinsamen leiblichen Kindes nicht verwalten soll. Denn grundsätzlich ist es so, dass Vermögen von Kindern die geerbt haben, aber noch minderjährig sind, vom überlebenden Elternteil, der das alleinige Sorgerecht und damit auch das Recht zur Vermögensverwaltung hat verwaltet wird. Auch dieses Problem kann durch eine entsprechende Regelung im Testament ausgeschlossen werden.
Letztlich sollte man Testamente aus der Vergangenheit immer wieder überprüfen und nachsehen, ob die dort getroffenen testamentarischen Verfügungen noch mit der aktuellen Familiensituation und den eigenen Wünschen korrespondieren.
Veröffentlichungsdatum: 6/2015
Neues Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
Was ändert sich bei Abmahnungen?
Am 27.06.2013 hat der Bundestag das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet. Das Gesetz soll Verbraucher in ihren Rechten stärken. Hierbei hat das Bundesministerium der Justiz insbesondere die Bereiche Inkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnwesen im Blick. Das neue Gesetz soll vor allem Verbraucher vor überhöhten Abmahngebühren bei Urheberrechtsverletzungen schützen. In den letzten Monaten nehmen Massenabmahnungen bei vermeintlichen Verstößen gegen das Urheberrecht durch z.B. das unerlaubte Herunterladen von Musiktiteln und Filmen immer mehr zu. Es gibt zwischenzeitlich diverse Kanzleien, die Ihre Einnahmen hauptsächlich aus Massenabmahnungen aufgrund Urheberrechtsverletzungen generieren. Hierbei werden nicht selten Abmahngebühren und Schadensersatzforderungen von mehreren tausend Euro geltend gemacht. Das neue Gesetz soll daher verhindern, dass sich Kanzleien ein Geschäftsmodell mit überzogenen Massenabmahnungen bei Verstößen gegen das Urheberrechtsgesetz aufbauen. Daher sollen die Kosten für eine erste Abmahnung gegenüber einem privaten Nutzer fortan regelmäßig auf € 155,30 beschränkt werden. Der Streitwert bei entsprechenden Klagen – der für die Berechnung der Anwalts- und Gerichtskosten maßgeblich ist - wird auf max. € 1.000,00 gedeckelt. Die vorherigen Streitwerte von z.T. über € 50.000,00 gehören damit der Vergangenheit an.
Des Weiteren soll auch der so genannte „fliegende Gerichtsstand“ bei Klagen gegen Verbraucher abgeschafft werden. Zuvor konnten Anwälte, die Massenabmahnungen verschickten, an einem Gericht ihrer Wahl die jeweilige Klage anhängig machen. Da die Gerichte bei Urheberrechtsverletzung recht unterschiedlich entschieden haben, konnten sich die Anwälte die Gerichte aussuchen, die ihnen quasi zugearbeitet haben. Dies soll nunmehr ein Ende finden, indem die Klagen nur noch bei den Gerichten anhängig gemacht werden können, an dem der Beklagte / der vermeintliche Urheberrechtsverletzer seinen Wohnsitz hat.
Darüber hinaus soll in Zukunft bei rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen Schadensersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangt werden können. Das heißt, erhält jemand unberechtigt eine Abmahnung, muss die Gegenseite die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts übernehmen.
Für Urheberrechtsverletzungen die vor Einführung des neuen Gesetzes begangen wurden, gilt jedoch noch die alte Rechtslage mit den entsprechend hohen Streitwerten bzw. Forderungen der Abmahnanwälte. Es zeichnet sich jedoch bereits ab, dass die Gerichte auch für derartige Fälle aus der Vergangenheit die Streitwerte deutlich herabsetzen. So hat das Amtsgericht Hamburg kürzlich in mehreren Fällen den Streitwert bei Urheberrechtsverletzungen mit Verweis auf das neue Gesetz auf den zukünftig gesetzlich festgelegten Streitwert herabgesetzt.
Insgesamt ist daher zu erwarten, dass durch die Begrenzung des Streitwerts in der Praxis die Geschäfte mit Massenabmahnungen und überhöhten Abmahngebühren bei Urheberrechtsverstößen eingedämmt werden.
Veröffentlichungsdatum: 8/2013
Verbraucherrecht
In welchen Fällen gilt eigentlich das 14-tägige Widerrufsrecht?
Immer wieder kommen Mandanten zu mir in die Kanzlei, die der Meinung sind, sie könnten von ihrem soeben geschlossenen Kaufvertrag oder Mietvertrag innerhalb von 14 Tagen zurücktreten.
Dieses 14-tägige Widerrufs- bzw. Rücktrittsrecht gilt jedoch nur für eine sehr begrenzte Zahl von Verträgen.
Dies sind zum einen Verträge, die im häuslichen Bereich geschlossen werden. Nämlich die sog. Haustürgeschäfte. Diese kommen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer am Arbeitsplatz des Verbrauchers, in seiner Privatwohnung, auf sog. „Werbeverkaufsfahrten“ oder im Anschluss an überraschendes Ansprechen im öffentlichen Bereich zu Stande. Der Gesetzgeber sieht hier den Verbraucher als besonders schutzwürdig an, da er sich den Vertragsschluss nicht hinreichend überlegen kann und räumt ihm daher das Recht ein, den so geschlossenen Vertrag innerhalb von 2 Wochen zu widerrufen. Die Frist beginnt hierbei mit der schriftlichen Mitteilung des Widerrufsrechts durch den Unternehmer. Dieses Widerrufsrecht besteht jedoch nicht, wenn der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich in seine Privatwohnung bestellt hat und es dann zu einem Geschäftsabschluss kommt.
Neben dem Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften gilt das 14-tägige Widerrufs-/ Rücktrittsrecht auch für Verträge, die unter das Fernabsatzrecht fallen. Dies sind Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln – z.B. Internet oder Telefon - abgeschlossen werden. Bei solchen Verträgen steht dem Käufer (Verbraucher) ein Widerrufsrecht zu. Bei der Lieferung von Waren kann der Verkäufer auch statt des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht einräumen. Maßgeblicher Unterschied zwischen Rückgabe- und Widerrufsrecht ist, dass der Verbraucher beim Rückgaberecht zunächst die Ware zurück senden muss, um den Kaufpreis erstattet zu erhalten.
Von dem so gestalteten Widerrufs- / Rücktrittsrecht nicht erfasst werden Verträge, die auf Verkäuferseite von einem Verbraucher und einem Verbraucher oder Unternehmer auf der Käuferseite geschlossen werden. Wenn also der Verkäufer sein KFZ im Internet veräußert und es sich hierbei nicht um ein Rechtsgeschäft in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt, es sich bei dem Verkäufer also um einen Verbraucher handelt, dann kann sich der Käufer nicht auf ein 14-tägiges Widerrufsrecht berufen.
Veröffentlichungsdatum: 4/2008
Betreuung und Vorsorge
Das 1990 verabschiedete Betreuungsgesetz ist seit dem 01.01.1992 in Kraft und ersetzt seit dem die Vormundschaft über Volljährige sowie die Gebrechlichkeitspflegschaft. Mit dem Betreuungsgesetz sollte die Entmündigung Volljähriger abgeschafft werden. Tatsächlich ist der Begriff Entmündigung nach wie vor weit verbreitet. Voraussetzung für die Einrichtung einer Betreuung ist zunächst die Feststellung einer „ psychischen Krankheit“ oder einer „körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung“. Hierunter werden insbesondere Psychosen und Demenzen sowie Suchterkrankungen und Persönlichkeitsstörungen gefasst.
Da das durchschnittliche Alter innerhalb der Bevölkerung immer mehr steigt, führen insbesondere Demenzen (Altersdemenzen) zur Anwendung des Betreuungsrechts. Tritt ein solches Krankheitsbild bei dem Betroffenen auf, so bestellt das Betreuungsgericht auf Antrag des Erkrankten oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Voraussetzung ist, dass auch eine tatsächliche Notwendigkeit besteht, weil nämlich die betroffene Person ihre Angelegenheit ganz oder teilweise nicht mehr allein besorgen kann. Kommt das Gericht sodann zu dem Ergebnis, dass z.B. aufgrund eines Sachverständigengutachtens die Einrichtung einer Betreuung notwendig ist, dann darf der Betreuer nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung auch tatsächlich erforderlich ist. Bereiche die der Betroffene selbständig erledigen kann, dürfen dem Betreuer nicht übertragen werden.
Die Einrichtung der Betreuung bedeutet jedoch keineswegs, dass der betreute Mensch auch geschäftsunfähig wird. Die Wirksamkeit der von ihm abgegebenen Erklärungen beurteilt sich nach wie vor danach, ob er deren Wesen, Bedeutung und Tragweite einsehen und sein Handeln danach ausrichten kann. Etwas anderes gilt dann, wenn das Gericht einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, da die erhebliche Gefahr besteht, dass die betreute Person sich selbst oder sein Vermögen schädigt. Wurde ein solcher Einwilligungsvorbehalt angeordnet, dann benötigt der Betreute die Einwilligung seines Betreuers für seine Rechtsgeschäfte, mit Ausnahmen der geringfügigen Geschäfte des täglichen Lebens.
Ist der Betreute jedoch nach wie vor geschäftsfähig, so hat die Einrichtung der Betreuung keinen Einfluss auf die Wahrnehmung seiner höchstpersönlichen Rechte, wie z.B. Eheschließung und Testamentserrichtung, wenn keine Gründe für eine Testierunfähigkeit vorhanden sind, d.h. wenn der Betreute in der Lage ist, die Bedeutung seiner Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Bei der Auswahl des Betreuers sind grundsätzlich die vom Betroffenen geäußerten Wünsche zu berücksichtigen. Das Betreuungsgericht prüft sodann, ob die vorgeschlagene Person auch geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen
Ist ein Betreuer bestimmt worden, so hat dieser die ihm übertragenen Aufgaben so zu erledigen, wie es dem Wohl des Betreuten entspricht. D.h. der Betreuer sollte im Rahmen der noch vorhandenen Fähigkeiten des Betreuten und der objektiv gegebenen Möglichkeiten den Wünschen und Vorstellungen des Betreuten entsprechen.
Will man nicht, dass von Amts wegen ein Betreuer für die eigenen Belange bestellt wird, sollte man rechtzeitig vorbeugen. Ein plötzlicher Unfall oder eine Krankheit kann jeden aus dem Alltag reißen und handlungsunfähig oder sogar bewusstlos machen. Die Frage, wer dann die Angelegenheiten für einen regelt, z.B. sich um ärztliche Behandlung oder um das Haus oder die Wohnung oder auch um die finanziellen Dinge kümmert, bleibt meist offen. Ein Problem, das gerne verdrängt wird und unter Umständen schwerwiegende Folgen hat.
Viele Menschen gehen immer noch stillschweigend davon aus, dass ihre Familienmitglieder in diesem Fall automatisch einspringen und Regelungen treffen können. Dem ist aber bei weitem nicht so. Hat man nicht rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht erstellt, so kann bald das böse Erwachen kommen. Es wird ein Betreuer, wie vor beschrieben eingesetzt. Dies kann natürlich auch ein Familienmitglied sein. Jedoch können Dinge, die vormals selbstverständlich z.B. unter Ehegatten allein entschieden wurden, nicht mehr ohne Kontrolle durchgeführt werden. Kann z.B. ein Ehegatte nicht mehr seine finanziellen Belange allein regeln und es stellt sich die Frage, ob das in seinem Alleineigentum stehende von den Eheleuten bewohnte Eigenheim veräußert werden muss, um z.B. in eine altersgerechte Wohnung umzuziehen, so kann der andere Ehegatte, selbst wenn er als Betreuer eingesetzt ist, nicht ohne weiteres das Haus veräußern. Hier ist eine Genehmigung des Betreuungsgericht erforderlich. Auch kann die Vermögensverwaltung, was vorher selbstverständlich zwischen den Eheleuten geregelt war, nicht mehr ohne gerichtliche Kontrolle erfolgen. Dies mag in manchen Fällen wünschenswert sein. Ist diese aber nicht gewünscht, sollte man rechtzeitig über die Errichtung eine Vorsorgevollmacht nachdenken.
§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB gibt die Möglichkeit für den zukünftigen Fall eigener Geschäftsunfähigkeit oder auch bloßer Hilfsbedürftigkeit eine dritte Person auf rechtsgeschäftliche Grundlage zur Wahrnehmung der eigenen Angelegenheiten zu bevollmächtigen. Durch eine so genannte Vorsorgevollmacht wird das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen gestärkt, die Bestellung eines Betreuers oder auch Kontrollbetreuers kann verhindert werden. Somit kommt es nicht zur Einschaltung des Betreuungsgerichts. Der Gesetzgeber ermöglicht so dem Betreuten die Erhaltung seiner Privatautonomie und gibt ihm ein Instrument zur Regelung seiner Wünsche vorrangig vor einem staatlichen Eingreifen durch eine Betreuerbestellung. Eine solche Vollmacht sollte Regelungen hinsichtlich der vermögensrechtlichen Angelegenheiten sowie weiter auch Regelungen hinsichtlich der persönlichen Angelegenheiten und des Aufenthaltsbestimmungsrechts enthalten. Es sollten also Bestimmungen darüber getroffen sein, welche Person oder welche Personen mit den Ärzten sprechen und ggfl. auch über medizinische Eingriffe entscheiden können. Ein weiterer wesentlicher Punkt ist die Frage der Aufenthaltsbestimmung: Wer soll darüber bestimmen, wo man sich aufhält? Zudem ist es wichtig, jemanden für die vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu bestimmen, der ggfl. Verträge mit einer Betreuungsinstitution schließen, den Mietvertrag kündigen oder das Eigenheim verkaufen oder vermieten oder auch einfach nur ein Zeitungsabonnement kündigen kann.
Viele haben die Befürchtung, durch eine Vorsorgevollmacht ihre eigene Entscheidungsbefugnis aufzugeben. Dies ist nicht der Fall, letztendlich sorgt man für den Zeitpunkt vor, ab dem man seine eigenen Belange nicht mehr selbst regeln kann und entscheidet rechtzeitig selbst über die Person, die einen vertreten soll.
Eine sinnvolle Ergänzung der Vorsorgevollmacht stellt die Patientenverfügung dar. Seit dem 1.9.2009 ist die Patientenverfügung auch gesetzlich geregelt. Der behandelnde Arzt soll den Patientenwillen beachten. In der Patientenverfügung bestimmt der Betroffene, welche medizinischen Maßnahmen er wünscht bzw. nicht mehr wünscht, wenn eine eigenständige Willenäußerung nicht mehr möglich ist. Um Rechtssicherheit zu erhalten, wird empfohlen, sowohl Vorsorgevollmacht als auch Patientenverfügung bei einem Notar zu beurkunden. Damit wird klargestellt, dass der Betroffene über den rechtlichen Inhalt seiner Erklärungen aufgeklärt wurde.
Veröffentlichungsdatum: 8/2010
Streit um die Hamburger Holzklausel
Nachdem in letzter Zeit die Rechte der Mieter durch verschiedene Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) gestärkt wurden, hat der BGH unlängst eine vermieterfreundliche Entscheidung getroffen: Der BGH hat hierbei die sog. Hamburger Holzklausel in Mietverträgen für zulässig erklärt. Danach müssen lackierte Holzteile in gemieteten Wohnräumen in dem Farbton zurückgegeben werden, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war. Farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden. Mit „lackierten Holzteilen“ sind solche Holzteile gemeint, die nicht mit einem deckenden Farbanstrich versehen sind, sondern mit Klarlack oder einer transparenten Lasur gestrichen sind. Lediglich derart lackierte Holzteile sind folglich in dem bei Vertragsbeginn vorgegebenen Farbton zurückzugeben. Farbig gestrichene Holzteile müssen nicht in einem bestimmten Farbton gestrichen werden; dem Mieter steht vielmehr die gesamte Bandbreite heller Farbtöne zur Verfügung. Das bedeutet für einen Mieter, dass er die von ihm gemietete Wohnung in einem Zustand zurückgeben muss, der dem „allgemeinen Geschmacksempfinden“ entspricht. Letztlich führt das Urteil des BGH jedoch nicht dazu, dass alle Renovierungsklauseln in Mietverträgen Gültigkeit erlangen; es gibt weiterhin – außerhalb der Hamburger Holzklausel – eine Reihe von unrechtmäßigen Renovierungsklauseln
Veröffentlichungsdatum: 3/2009
Erbrecht: Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche
Sind Sie als naher Angehöriger in einem Testament nicht bedacht worden oder durch ein Testament ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen? Dann haben Sie als naher Familienangehöriger grundsätzlich Ansprüche auf den Pflichtteil. Darüber hinaus können Pflichtteilsansprüche auch entstehen, wenn Sie die Erbschaft ausgeschlagen haben. Pflichtteilsberechtigt nach § 2303 BGB sind allerdings nur die nächsten Familienangehörigen, d.h. Eltern, Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder und der überlebende Ehegatte.
Alle nachfolgenden Verwandten, wie z.B. Großeltern, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Bruder und Schwester haben grundsätzlich keine Pflichtteilsansprüche.
Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tode des Erblassers und nach einer Enterbung. Als Pflichtteilsberechtigter sind Sie somit nicht Erbe, sondern Pflichtteilsberechtigter; Ihr Anspruch ist stets ein Geldanspruch und gegenüber den Erben geltend zu machen. Hinsichtlich der Höhe des Pflichtteilsanspruches richtet sich dieser nach der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sie müssen also zunächst die Ansprüche berechnen, wie sie bei einer gesetzlichen Erbfolge bestehen würden. Sodann steht Ihnen hiervon ½ als Pflichtteil zu. Für die Höhe Ihres Anspruches ist es daher entscheidend, wie viele Personen erbberechtigt sind. Die Höhe des Pflichtteilsanspruches des überlebenden Ehepartners wird auch davon bestimmt, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben. Haben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Überlebenden durch den erbrechtlichen Zugewinnausgleich um ¼ als pauschale Abgeltung des Zugewinnes. Hier ein Beispiel:
Der Ehemann hinterlässt eine Ehefrau und drei Kinder sowie ein Vermögen von 90.000 Euro. Er hat ein Testament hinterlassen, in dem seine drei Kinder als Alleinerben eingesetzt sind. Die Ehefrau ist mithin vollständig enterbt. Es steht ihr folglich ein Pflichtteilsanspruch zu. Die Kinder sind Alleinerben und erhalten je 1/3 des Nachlasses. Gegen sie richtet sich der Pflichtteilsanspruch der enterbten Ehefrau. Neben den drei Kindern hätte die Ehefrau grundsätzlich ¼ des Erbes erhalten. Der Pflichtteil beträgt davon ½, mithin 1/8 am Nachlass aus 90.000 Euro. Darüber hinaus kann die Ehefrau noch den Zugewinnausgleich verlangen.
Sollten Sie als Pflichtteilsberechtigter beim Ableben des Erblassers feststellen, dass kein Nachlass mehr vorhanden ist, besteht ggf. ein weiterer Anspruch, nämlich der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 BGB. Denn für den Fall, dass der Erblasser innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren vor dem Erbfall Schenkungen an Dritte getätigt hat, werden diese Schenkungen fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet, d. h. der Nachlass wird so angesehen, als wenn der verschenkte Gegenstand noch vorhanden wäre, so dass der Pflichtteilsberechtigte weitere Ansprüche hinsichtlich des verschenkten Gegenstandes gegenüber den Erben geltend machen kann. Liegt die Schenkung allerdings länger als zehn Jahre zurück, bleibt die Schenkung bei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche unberücksichtigt.
Bei Schenkung an den Ehegatten beginnt die Frist des § 2325 BGB jedoch erst mit der Auflösung der Ehe durch den Tod, so dass in diesem Falle die 10-Jahres-Frist de facto nicht zum Tragen kommt. Zu beachten ist darüber hinaus noch, dass der Pflichtteilsberechtigte sich auf seinen Pflichtteil all das anzurechnen hat, was er von dem Erblasser zu dessen Lebzeiten bereits als Schenkung erhalten hat, wenn der Erblasser dies bei der Zuwendung bestimmt hatte.
Veröffentlichungsdatum: 2/2013
Anspruch auf Weihnachtsgeld und 13. Monatsgehalt
Für viele Arbeitnehmer stellt sich zum Ende des Jahres die Frage, ob sie Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt oder auf Weihnachtsgeld haben. Und häufig ist es leider so, dass Arbeitgeber mit dem Hinweis auf rückläufige Umsätze das 13. Monatsgehalt/Weihnachtsgeld einfach streichen. Ob Sie dennoch einen Anspruch auf die entsprechende Leistung haben, richtet sich danach, was in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt wurde.
Handelt es sich bei Ihrem Anspruch um ein 13. Monatsgehalt, bezieht sich dieses Gehalt auf die von Ihnen geleistete Arbeit des laufenden Jahres und gilt damit als so genannte Bonuszahlung. Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag oder tariflich das 13. Monatsgehalt festgesetzt ist, dann behalten Sie den Anspruch auch dann, wenn Sie vor Ablauf des Jahres aus dem Betrieb ausscheiden. Das heißt, wenn Sie zum 30.06. aus dem Betrieb ausscheiden, stehen Ihnen 50 % des 13. Monatsgehaltes zu.
Das 13. Monatsgehalt ist generell nach der Höhe des monatlichen Durchschnittseinkommens während der Beschäftigung zu zahlen.
Anders verhält es sich bei dem so genannten Weihnachtsgeld. Das Weihnachtsgeld basiert zwar ebenfalls auf einer vertraglichen Vereinbarung; kann jedoch in der Höhe nach frei verhandelt werden. Aber auch in dem Falle, dass Ihnen vertraglich kein Weihnachtsgeld zusteht und Ihr Arbeitgeber Ihnen in den letzten drei Jahren regelmäßig Weihnachtsgratifikationen gezahlt hat, haben Sie auch für die Folgejahre einen rechtlichen Anspruch auf entsprechende Zahlung des Weihnachtsgeldes.
Im Gegensatz zum 13. Monatsgehalt kann das Weihnachtsgeld jedoch gekürzt oder gänzlich gestrichen werden. Insofern kommt auch eine Abänderung des Arbeitsvertrages innerhalb gesetzlich vorgeschriebener Frist in Betracht.
Bei der Zahlung des Weihnachtsgeldes wird die Betriebszugehörigkeit auch für die Folgezeit belohnt; beim 13. Monatsgehalt wird die bereits geleistete Arbeitsleistung des Angestellten honoriert. Unterschiede ergeben sich auch bei Beendigung der Betriebszugehörigkeit: Sollten Sie während eines laufenden Jahres aus dem Angestelltenverhältnis ausscheiden, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld. Haben Sie Ihre Weihnachtsgratifikation jedoch bereits erhalten und scheiden im Folgejahr innerhalb des ersten Quartals aus dem Unternehmen aus, kann der Arbeitgeber die geleistete Weihnachtsgeldzahlung bis zu maximal einem Monatsgehalt von Ihnen zurückfordern. Dahin gegen verhält es sich beim 13. Monatsgehalt um eine Entgeltleistung für bereits erbrachte Dienste, so dass eine Rückzahlung von Ihnen unter keinen Umständen gefordert werden kann.
Sollte Ihnen folglich Ihr Arbeitgeber zum Ende des Jahres bereits mitgeteilt haben, dass er leider – aus welchen Gründen auch immer – das 13. Monatsgehalt/Weihnachtsgeld in diesem Jahr nicht zahlen wird, so sollte eine eingehende Prüfung dahingehend erfolgen, welcher Rechtsnatur der Anspruch ist und ob dieser nicht doch noch durchsetzbar ist.
Veröffentlichungsdatum: 11/2014
Betrug mittels EC-Karte
Der EC-Kartenmissbrauch nimmt in letzter Zeit immer mehr zu – mit häufig dramatischen Folgen für die Besitzer der jeweiligen EC-Karten. Die Tricks der Betrüger sind hierbei immer ausgefeilter: Geldautomaten werden so manipuliert, dass der Magnetstreifen der EC-Karte einfach kopiert und die Eingabe der PIN mit Hilfe einer Minikamera aufgezeichnet werden kann. Häufig wird auch die Tastatur am Geldautomaten so „bearbeitet“, dass die Eingabe der PIN abgetastet wird.
Für den Betroffenen entscheidend ist letztlich, wer für den Schaden aufkommt: Kann die Manipulation des Geldautomaten nachgewiesen werden, haftet die Bank bzw. der Handel. Wird die Karte gestohlen und kauft der Dieb mit EC-Karte und gefälschter Unterschrift ein, bleibt grundsätzlich der Händler auf dem Schaden sitzen. Anders verhält es sich jedoch, wenn mit Karte und PIN Geld vom Konto abgebucht wird: Dann haftet in der Regel der Karteninhaber. Denn die Gerichte verlangen in so einem Fall vom Opfer den Nachweis, dass die unbefugte Auszahlung am Automaten nicht auf die eigene Fahrlässigkeit im Ungang mit PIN und EC-Karte zurückzuführen ist. Der BGH geht damit in der Regel davon aus, dass die Lebenserfahrung für einen fahrlässigen Umgang spreche, wenn mit der richtigen PIN unbefugt Geld abgehoben werde. Denn es sei technisch nicht möglich, allein mit der EC-Karte innerhalb von Stunden die Geheimnummer zu entschlüsseln; dem Betrüger müsse daher die PIN bekannt gewesen sein.
Veröffentlichungsdatum: 12/2009